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Geschrieben von: Web Admin   
Donnerstag, 21. Februar 2008 um 16:48 Uhr

Statuten „Sportverein Würth Böheimkirchen"

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen „Sportverein Würth Böheimkirchen", hat seinen Sitz in Böheimkirchen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Umgebung. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§ 2) Der Zweck des Vereines:

Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege von verschiedenen Sportarten (Fußball, Faustball, Eisschützen) unter Bedachtnahme auf die Werte des österreichischen Volks- und Brauchtums. Zur Erfüllung dieses Zweckes ist der Verein Mitglied der ASKÖ, Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich.

§ 3) Mittel zur Erreichung. des Zweckes sowie Art der Mittelaufbringung:

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: Als ideelle Mittel dienen
a)       Pflege versch. Sportarten für alle Altersstufen
b)       Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften
c)       Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel
d)       Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz.
e)       Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten.

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)       Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die in der Höhe vom Verstand bestimmt werden.
b)       allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
c)       Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
d)       Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird.
e)       Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten
f)        Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
g)       Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

§ 4) Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

a)       Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen sowie die Vereinstätigkeit durch finanzielle Zuwendung unterstützen.
b)       Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge entrichten.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand, dem das Recht zusteht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6) Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit)
  • freiwilligen Austritt
  • Streichung
  • Ausschluss
Der freiwillige Austritt, kann jederzeit erfolgen; dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und ent­bindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber-Durch den Austritt erlischt jeder Anspruch an den Verein.Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt worden. Eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 ) Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Beitrittsgebühren bzw. Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu begleichen.

Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen; es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur solange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austrittes, bei Streichung bzw. bei Ausschluss auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten.

§ 8) Vereinsorgane:

1) Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie

nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 9) Die Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich, im Ausnahmefall mindestens jedoch alle 2 Jahre, statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder der Rechnungsprüfer oder wenn es die Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt sowie stimmberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten).Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll bzw. der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10) Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b)       Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
d)       Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
e)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
f)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
g)       Festsetzung von Beitragsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
h)       Entlastung des Vereinsvorstandes

§ 11) Vorstand:

Der Vorstand besteht aus

  • dem Obmann
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • sowie deren Stellvertretern

Die Funktionsdauer des Vorstandes geht über das Jahr bis zur nächsten Generalversammlung und währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend, ist.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12) Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten deren Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)       Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Begebung einer Geschäftsordnung
b)       Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen sowie außerordentlichen Generalversammlung
c)       Verwaltung des Vereinsvermögens
d)       Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
f)        Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3
g)       Abschluss und Auflösung von Verträgen im Namen des Vereines
h)       Bericht über die Tätigkeiten in der Generalversammlung
i)         Ernennung eines Präsidenten

§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Dem Obmann oder seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Verstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.

Der Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

§ 14) Die Rechnungsprüfer:

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschätftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15) Das Schiedsgericht:

Das Schiedsgericht kann nur über Angelegenheiten entscheiden, die nicht durch die Satzungen des Vereines geregelt sind.

Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dein Verstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und treten sofort in Kraft.

§ 16) Auflösung des Vereines:

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 9) der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende außerordentliche Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem von der außerordentlichen Generalversammlung hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben. 

Böheimkirchen, am 13.11 .1998 

Zuletzt aktualisiert am Montag, 17. März 2008 um 09:57 Uhr
 
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